Rauchmelderpflicht

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Die Rauchmelderpflicht für das Bundesland Baden-Württemberg wird in der Landesbauordnung (LBO-BW) geregelt.

Nachstehend sind einige wichtige Informationen zu den betroffenen Räumen und Wohnungen, die der  Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg unterliegen,  zusammengefasst.

Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg in der Übersicht

Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg am 10. Juli 2013 und gilt seitdem für alle Wohnungen.
Nachzulesen ist die Regelung in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) in der aktuellen Fassung:

§ 15 (7)
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.  (LBO-BW § 15 Brandschutz Absatz 7)

Die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg gilt für nachstehende Wohnungen

Seit dem 10. Juli 2013 für alle Neubauten und alle Umbauten. Bestandswohnungen sind hiervon nicht ausgenommen und müssen bis zum 31. Dezember 2014 ausgestattet werden.

Wie viele Rauchwarnmelder in Baden-Württemberg werden pro Wohnung benötigt?

Die Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg besagt, dass in allen Aufenthaltsräumen in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Rettungswege die von Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind.

Wer übernimmt den Einbau der Rauchwarnmelder in Baden-Württemberg?

Für die Organisation für den Einbau der Rauchmelder in Baden Württemberg sind die Eigentümer des Hauses / Wohnung verantwortlich.
Für den Batteriewechsel, Tests der Rauchmelder auf Funktion und Wartung der Rauchwarnmelder  sind die Mieter / Bewohner verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht wenn der Eigentümer die Verpflichtung zur Wartung selbst übernimmt oder an einen Wartungsdienst übergibt.
Den Einbau und die jährliche Wartung übernehmen im Auftrag der Eigentümer aber auch Feuerlöscher Prüfdienste mit der Zusatzausbildung „ Fachkraft für Rauchwarnmelder“.
Die Montage und die Wartungen müssen in einem Gerätepass / Wartungsheft dokumentiert werden!

Wo finde ich weiterführende Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg?

Weitere Informationen zur Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg können in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW)  §15 Absatz 7 nachgelesen werden: http://www.landesrecht-bw.de/

 

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