Arbeitsstättenrichtlinie A2.2

Erläuterungen zur ASR A 2.2

Bei der bisherigen Richtlinie BGR133 gab es die geringe, mittlere und hohe Brandgefährdungsstufe.
Bei der neuen Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 gibt es nur noch eine normale und eine erhöhte Brandgefährdungsstufe.

Die Begriffe sind in der ASR A2.2 auf Seite 2 Abs.: 3 beschrieben. Dabei ist zu beachten, dass die normale Brandgefährdung nur für Gebäude gilt, die vergleichbar mit einer Büronutzung sind (also nur Büro / Verwaltungsgebäude bzw. Abteilungen).

Gebäude oder Gebäudeteile mit normaler Brandgefährdung sind mit der Grundausstattung an Feuerlöschern, bzw. Löschmitteleinheiten ( LE ) auszustatten.
Die Anzahl richtet sich nach der Größe der Grundfläche.
Dies ist in der ASR A2.2 auf Seite 8 Abs.: 5.2.1 beschrieben.

Sobald ein Gebäude nicht mehr mit einer Büronutzung vergleichbar ist, handelt es sich um eine Arbeitsstätte mit erhöhter Brandgefährdung (siehe ASR A2.2, Seite 10 , Abs.: 5.2.4).
In diesem Fall sagt die ASR A2.2 nur, dass man dann die Feuerlöscher Anzahl erhöhen muss, aber nicht genau um wieviel (siehe ASR A2.2 Seite 13, Abs.: 5.2.4, Absatz 3 ).
Hier haben sich die Verbände darauf geeinigt aus der Tabelle der früheren BGR 133 die mittlere Brandgefährdungsstufe als Grundlage anzusetzen.

Auszug aus der BGR 133 : Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung 

Grundfläche m2  geringe
Brandgefährdung
mittlere
Brandgefährdung
hohe
Brandgefährdung

< 50

6

12

18

< 100

9

18

27

< 200

12

24

36

< 300

15

30

45

< 400

18

36

54

< 500

21

42

63

< 600

24

48

72

< 700

27

54

81

< 800

30

60

90

< 900

33

66

99

< 1000

36

72

108

Je weitere 250

+ 6

+ 12

+ 18


Generell empfehlen wir immer in Büros, PC Arbeitsplätzen, Serverräumen oder auch Produktionsbereichen mit hochwertigen evtl. computergesteuerten Maschinen Kohlendioxyd (CO2) Feuerlöscher. Diese gelten aber nur als „zusätzliche Sicherheit“ und dürfen laut ASR A2.2 nicht mehr in die Berechnung mit einbezogen werden, weil sie weniger als 6 LE haben (siehe ASR A 2.2 Abs.: 5.2.1 unterhalb Tabelle 3).

Auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie die Arbeitsstättenrichtlinie:

Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2.